Statuten
4. Mitgliedschaft
Jeder Mensch kann ein Aktivmitglied mit Stimmberechtigung werden, wenn er ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zur richten, der über die Aufnahme entscheidet.
4.a Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und ausserordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene mit voller Beteiligung an der Vereinsarbeit und haben aktives und passives Wahlrecht.
3. Ausserordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
4. Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht bei Versammlungen.
5. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Stimm- und Wahlrecht. Die Ehrenmitgliedschaft kann an physische oder juristische Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, von dem Vorstand durch Beschluss verliehen werden.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf den 31. Juli möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen zuvor an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid in letzter Instanz und mit Konsens-Kultur des Gesamtvorstandes.
7. Organe des Vereins
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet, in der Regel jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Bekanntgabe der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
An der Generalversammlung besitzt jedes ordentliche Mitglied eine Stimme; Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Beschlussfassung erfolgt im Konsens.
9. Der Vorstand
- wird auf vier Jahre gewählt.
- ist ein Kollektivvorstand und besteht aus mindestens drei Menschen.
- vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
- konstituiert sich selber.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchhaltungskontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Vorstand hat Kollektivzeichnungsrecht, regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. (Doppelunterschrift Vorstand)
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die Statutenänderung obliegt dem Vorstand. Anträge durch die Mitglieder werden geprüft.
14. Reglemente & Leitfäden
Der Verein kann jederzeit Reglemente und Leitfäden verfassen.
15. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch den Vorstand aufgelöst werden, falls die Tragbarkeit des Vereinszwecks nicht mehr gewährleistet ist.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 19. Februar 2021 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die geänderten Statuten werden der Generalversammlung am 31.03.2022 unterbreitet und treten mit diesem Datum in Kraft.